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Neue Begünstigungen beim Immobilienkauf

05.04.2024
Schlüssel im Schlüsselloch mit offener Türe in die Wohnung

Autor/-in

Benjamin Hofmann

Kategorien

  • Kauf

Ab dem 1.April 2024 tritt eine neue Regelung in Kraft, die für alle angehenden Eigentumsbesitzer von besonderem Interesse ist. Der österreichische Nationalrat hat zur Ankurbelung der Baukonjunktur und zur Schaffung von leistbarem Wohnraum einige Begünstigungen beim Immobilienkauf beschlossen. Und zwar geht es um die Grundbucheintragungsgebühr und um die Pfandrechtseintragungsgebühr.

Novelle des Gerichtsgebührengesetzes: Temporäre Gebührenbefreiung

Gebührenentfall bis 500.000 Euro Bemessungsgrundlage

Es werden durch eine Novelle des Gerichtsgebührengesetzes temporär beide Gebühren entfallen. Konkret entfällt die Gebühr bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro.

Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung

Die neu gebaute oder neu angeschaffte Liegenschaft muss entgeltlich erworben werden. Die Gebührenbefreiung gilt also nicht, wenn die Liegenschaft geschenkt oder vererbt wird.

Selbstnutzung und Nachweis des Wohnbedürfnisses

Die Immobilie muss selbst genutzt werden und einem dringenden Wohnbedürfnis dienen. Diese Tatsache ist - etwa durch Vorlage einer Meldebestätigung - dem Grundbuchgericht nachzuweisen. Daraus ergibt sich auch, dass es sich beim Erwerber um eine natürliche Person handeln muss und dass die bisherige Wohnstätte aufgegeben wird. Die ist innerhalb von drei Monaten ab Übergabe oder ab Fertigstellung der neuen Wohnstätte zu erbringen. Der Begünstigte muss nicht der Alleineigentümer der Liegenschaft sein: auch der Miteigentümer ist begünstigt, wenn die Wohnung, die mit seinem Miteigentumsanteil verbunden ist, der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, also etwa bei einer Eigentumswohnung.

Das Baurecht ist als »Liegenschaft« zu verstehen, weshalb auch der Bauberechtigte begünstigt ist. Das gilt auch beim Erwerb eines Superädifikates, sobald das Superädifikat der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient.

Zeitliche Vorgaben

Das entgeltliche Rechtsgeschäft muss nach dem 31. März 2024 abgeschlossen werden.

Achtung: Der Antrag auf Grundbucheintragung darf erst nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 erfolgen.

Die Begründung dafür ist, dass diese Maßnahme die künftige Anschaffung von Wohnimmobilien gefördert werden soll und nicht die Verbücherung solcher, die in der Vergangenheit bereits angeschafft wurden. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Eintragungsgebühren, die für ein Rechtsgeschäft, das vor dem 1. April 2024 geschlossen wurde, bereits im Wege der Selbstberechnung entrichtet wurden, wieder zurückgezahlt werden müssten.

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Schlüssel in Eingangstüre steckend

Zur Wahrung der Frist (Antragstellung vor dem 1. Juli 2026) soll es reichen, wenn innerhalb dieser Frist eine Vormerkung zum Erwerb des Eigentums beantragt wurde; die gebührenfreie Eintragung der Rechtfertigung kann dann noch nach dem 1. Juli 2026 beantragt werden. Dasselbe gilt für die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und für die Einverleibung des Eigentums im Falle einer Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum.

Begrenzung der Befreiung bei höheren Bemessungsgrundlagen

Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten sind zusammenzurechnen und der Finanzierungsbetrag muss zu 90 Prozent für den Kauf aber auch für die Sanierung der erworbenen Liegenschaft verwendet werden. Liegt der Kaufpreis über der Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro, sind dafür Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung (also auch nicht für den Teil unter 500.000 Euro, gilt als Luxusimmobilie).

Zu beachten bei der Gebührenbefreiung

Die Gebührenbefreiung kann nachträglich wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren das Eigentumsrecht aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis (Hauptwohnsitz) nicht mehr vorhanden ist. Treten diese Umstände ein, so ist dem Grundbuchsgericht binnen einem Monat Meldung zu erstatten und die Gebühren sind zu nachzuzahlen.

Fazit

Es gibt zwei (temporär befristete) Gebührenbefreiungen bei privaten Immobilienkäufen.

Und zwar:

  1. Eintragungen in das Grundbuch für den entgeltlichen Eigentumserwerb und
  2. Eintragungen von Pfandrechten für Kredite, die zum Erwerb oder zur Sanierung von Wohnimmobilien dienen und von der Eintragungsgebühr (lt. Pkt. 1.) befreit sind.

Die Gebührenbefreiungen gilt für alle entgeltlichen Rechtgeschäfte, die ab 1.4.2024 abgeschlossen werden. Die neue Gebührenbefreiung ist nicht nur eine administrative Veränderung, sondern eine signifikante Erleichterung für den Erwerb von Wohnimmobilienbesitz.

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Autor/-in

Benjamin Hofmann

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