Am Energieausweis führt kein Weg vorbei!
01.12.2023
Autor/-in
Benjamin Hofmann
Kategorien
- Vermittlung
- Vermieten
- Mieten
Der Energieausweis für Gebäude und Wohnungen ist wie der Typenschein beim Auto oder vergleichbar mit den (standardisierten) Verbrauchsangaben bei Elektrogeräten. Im Energieausweis wird die Energieeffizienz eines Hauses beurteilt. Er gibt Auskunft über die wichtigsten Kennwerte eines Gebäudes (sprich: Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Bürogebäude etc.) oder eines Gebäudeteils (sprich: Wohnung, Geschäftslokal etc.). Mit diesen Kennwerten kann man die zukünftigen Energiekosten abschätzen.
Wann ist ein Energieausweis erforderlich?
Im Gesetz steht bei »Inverkehrbringung« von konditionierten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen. Das heißt, wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil in einem Druckwerk (das sind alle Printmedien) oder einem elektronischen Medium (also Immobilienplattformen, Homepage etc.) zum Kauf oder zur Miete angeboten, so sind im Inserat der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz‐Faktor anzugeben.
Diese Pflicht gilt sowohl für die Verkäuferin oder den Verkäufer oder die Bestandgeberin oder den Bestandgeber als auch für die beauftragte Immobilienmaklerin oder den beauftragten Immobilienmakler.
Bis Ende 2011 gab es im Großen und Ganzen nur die Verpflichtung einen EA vorzulegen bzw. wenn man das nicht tat, war die Konsequenz, dass man als Verkäuferin oder Verkäufer oder als Bestandgeberin oder Bestandsgeber eine Energieeffizienz zusicherte, die dem Alter des Objektes entsprach.
Das gilt auch weiterhin, aber neu ab 2012 ist jetzt, dass wenn der Energieausweis trotz Aufforderung der Käuferin oder des Käufers oder der Mieterin oder des Mieters nicht vorgelegt wird, die Aushändigung gerichtlich verlangt werden kann oder selbständig eine Ausstellung in Auftrag gegeben werden kann und die Kosten von der Verkäuferin oder vom Verkäufer oder der Vermieterin oder dem Vermieter kassiert bzw. eingeklagt werden können.
Bei Verkauf oder Vermietung einzelner Gebäudeteile (sprich Wohnungen) ist es ausreichend, einen auf das gesamte Gebäude bezogenen Energieausweis vorzulegen. Erleichterungen gelten auch beim Verkauf oder Vermietung von Einfamilienhäusern (und auch Fertigteilhäusern, Reihenhäusern etc.). Hier ist auch die Verwendung eines Energieausweises eines vergleichbaren Gebäudes erlaubt. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Erstellerin oder der Ersteller des Ausweises die Ähnlichkeit der Gebäude (hinsichtlich Gestaltung, Größe, Energieeffizienz, Lage und Standortklima) bestätigt.
Strafe bei Unterlassung der Energiekennzahlen
Wenn die Angabe der Energiekennzahlen unterlassen wird (gemeint ist in Inseraten und in den Immobilienplattformen), so ist das eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 1.450, - € bestraft werden. Sofern die Tat nicht mit einer strengeren Strafe bedroht wird.
Heizwärmebedarf (HWB-Wert)
Der HWB-Wert beschreibt im Wesentlichen die Qualität der Gebäudehülle. Dieser Kennwert stellt die Wärmemenge dar, die in einem Gebäude oder Gebäudeteil bereitgestellt werden muss, um den Raum auf einer Temperatur von 20 °C zu halten.
Sie sagt aus, wie viel Energie die Immobilie pro Quadratmeter im Jahr für die Raumwärme benötigen würde (eben kWh/m²a). Damit ist dieser Wert zum Vergleich der thermischen Qualität von Häusern sehr gut geeignet.
Energieausweis bei nicht inserierten Immobilien
Muss der oder dem Kauf- oder Miet-Interessierten spätestens bei Anbotslegung der Energieausweis gezeigt werden. Kommt es zu einem Vertragsabschluss, muss eine Kopie des Energieausweises innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Aber es gehören auf jeden Fall dazu Ingenieursbüros, Architekten (also alle Ziviltechniker) und einige Gewerbe nach der Gewerbeordnung (Baumeister, Elektriker, Installateure, Rauchfangkehrer, etc.)
Mit welchen Kosten muss man für die Erstellung rechnen?
Leider kann man diese Frage nicht absolut eindeutig beantworten. Die Honorarsätze sind nicht einheitlich geregelt. Eine Faustformel lautet aber: ca.1 Euro pro m2
Aus der Praxis
Ein schlechter Energieeffizienzwert führte bisher nicht zwangsläufig zu einer schwierigen / schleppenden Vermarktung einer Immobilie. Lediglich in bestimmten Marktsegmenten (z.B. Büroimmobilie, Vorsorgewohnungen) kann der Energieausweis als verhandlungsrelevantes Thema aufkommen.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie ermitteln? Wir unterstützen Sie gerne.
Autor/-in
Benjamin Hofmann
Kategorien
- Vermittlung
- Vermieten
- Mieten