Immobilie verkaufen oder vermieten Immobilienmakler/-in werden

Rufen Sie uns an unter +43 1 236 87 33 00

Montag – Freitag
08:00 – 12:00 und 13:00 – 17:30 Uhr

Gerne rufen wir Sie auch zurück:

BETTERHOMES verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auf der Rechtsgrundlage von Art. 6 Abs 1 lit b DS-GVO (vertragliche oder vorvertragliche Regelung). Hierzu haben wir für Sie weitere Informationen zusammengestellt, die Sie unter Datenschutz elektronisch abrufen oder in unserer Geschäftsstelle einsehen können.

Dieses Formular ist durch reCAPTCHA geschützt. Es gelten die Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google.

Mieterpflichten: Eine vollständige Übersicht für Vermieter und Mieter

03.05.2024
Person im Anzug sitzt am Schreibtisch und hält Modellhaus in der Hand

Autor/-in

Benjamin Hofmann

Kategorien

  • Vermieten
  • Mieten

Mieter haben viele Rechte, aber auch Pflichten. Heute schauen wir uns einige dieser Pflichten etwas näher an.

Mietkaution zahlen

Gleich zu Beginn des Mietverhältnisses steht der Mieter in der Pflicht, eine Mietkaution zu zahlen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Deren Höhe beläuft sich in der Regel auf maximal drei Monatsmieten.

Pünktlich Miete zahlen

Die Hauptpflicht des Mieters besteht darin, regelmäßig und pünktlich seine Miete zu zahlen. Spätestens am 5. Tag des Kalendermonats muss der Mieter die Überweisung bei seiner Bank anweisen. Verletzt er hier seine Pflichten, muss er im schlimmsten Falle mit der fristlosen Kündigung rechnen: Diese kann der Vermieter aussprechen, wenn der Mieter zweimal hintereinander die Miete nicht oder nur zum Teil zahlt und der Mietrückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt. Oder dann, wenn in einem längeren Zeitraum ein Miet-rückstand aufläuft, der mehr als zwei Monatsmieten beträgt. Auch wer fort-während unpünktlich die Miete zahlt, muss unter Umständen mit einer Kündigung rechnen.

Mängel melden

Ein Mieter hat nicht nur das Recht, dass der Vermieter Mängel beseitigt, sondern auch die Pflicht, Mängel zu melden. Macht er das nicht, und es entstehen deshalb Folgeschäden, kann er unter Umständen sogar zu Schadensersatz verpflichtet sein.

An die Hausordnung halten

Zu den Mieterpflichten gehört auch gegenseitige Rücksichtnahme. Insbesondere beim Thema Lärm sollten Mieter dies beherzigen. Es gibt kein

Recht, ab und zu laut zu feiern und auch Musik in Disco-Lautstärke ist nicht akzeptabel. Auch in anderer Hinsicht gilt es, auf die Belange der anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen: So ist zum Beispiel das Treppenhaus kein Ort, um Unrat aufzubewahren. Besonders schwere Verfehlungen können auch hier eine Kündigung zur Folge haben.

Als besonderen Vorteil bieten wir Ihnen unseren 48-Stunden-Vorteil: Sie erhalten unsere neuesten Immobilienangebote immer 48 Stunden bevor sie auf allen öffentlichen Immobilienportalen sichtbar sind.

Heizkörper in Nahaufnahme

Heizpflicht

Mieter haben nicht nur das Recht auf eine funktionierende Heizung, sondern die Pflicht, diese auch zu betreiben. Denn bildet sich wegen einer schlecht oder nicht beheizten Wohnung Schimmel, oder friert gar ein Rohr ein, muss der Mieter im schlimmsten Fall Schadensersatz leisten.

Untermieter oder Umbauten: Vermieter fragen

Der Mieter kann in seiner Mietwohnung nicht in allen Belangen schalten und walten, wie er möchte. Will ein Mieter beispielsweis größere Ein- und Umbauten in der Wohnung vornehmen, so darf er das nur nach Erlaubnis des Vermieters. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter auf eigene Kosten zum Beispiel das Bad sanieren will, denn sämtliche Einbauten sind Eigentum des Vermieters. Kleinere Änderungen wie die farbliche Gestaltung der Wände darf der Mieter allerdings ohne Rückfrage vornehmen. Auch das lose Verlegen eines neuen Bodenbelags ist unproblematisch. Allerdings kann der Vermieter fordern, dass dieser zum Ende des Mietverhältnisses wieder ausgebaut und so der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

Auch neue Mitbewohner oder Untermieter dürfen in der Regel nicht ohne Erlaubnis des Vermieters einziehen.

Reparaturkosten bei übermäßigem Verschleiß übernehmen

Sind Renovierungen wegen eines normalen Verschleißes notwendig, ist üblicherweise der Vermieter zuständig. Das gilt etwa dann, wenn ein von ihm gestellter Teppichboden nach vielen Jahren verschlissen ist und erneuert werden muss. Bei einem übermäßigen Verschleiß sieht dies anders aus.

Wenn ein neuer und hochwertiger Teppichboden schon nach ein oder zwei Jahren hinüber ist, muss der Mieter für den Schaden haften.

Zutritt des Vermieters zum Mietobjekt

Wenn wichtige Gründe vorliegen, muss ein Mieter auch seinem Vermieter erlauben, die eigene Wohnung zu betreten, wenn er dies rechtzeitig anmeldet. Dabei können wichtige Gründe vorliegen, wennernsthafte Schäden in der Wohnung entstehen, die denBestand der Mietsache gefährden. Für den Fall, dass Verbesserungs- oder Instandhaltungsarbeiten am Haus vorgenommen werden, muss er diese immer dann dulden, wenn hierdurch eine Verbesserung der Mietsache angestrebt wird.

Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie ermitteln? Wir unterstützen Sie gerne.

Autor/-in

Benjamin Hofmann

Kategorien

  • Vermieten
  • Mieten

Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Ausserdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen.

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Ausserdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen.

Welche Variante bevorzugen Sie?